Gewässerraum ist schon bereinigt

Andrea Gammeter (stehend) erläutert die Änderungen. Raumplanerin Fabienne Wey und Bauverwalter Timon Schlumpf von der Senn AG sowie Gemeinderat Sandro Wölfli hören zu. Bild: Irene Hung-König
Andrea Gammeter (stehend) erläutert die Änderungen. Raumplanerin Fabienne Wey und Bauverwalter Timon Schlumpf von der Senn AG sowie Gemeinderat Sandro Wölfli hören zu. Bild: Irene Hung-König

Der Gemeinderat und die Baukommission stellten Interessierten die laufende Planung zur Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung vor. Das Mitwirkungsverfahren dauert bis zum 23. November.

Rund 20 Personen fanden sich am 27. Oktober in der Aula der Schulanlage Zelgli ein. Dort informierten Baukommission und Gemeinderat über die laufende Planung im Bereich der allgemeinen Nutzungsplanung zur Ausscheidung Gewässerraum sowie der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Nötig ist die Teilrevision, da im Bereich des Gewässerschutzes sowie der Bauverordnung Revisionen stattgefunden haben. Dringende Anpassungen seien vor allem im Bereich der Messweise bei der Fassadenhöhe zu tätigen, erklärte Andrea Gammeter vom Büro für Raumentwicklung Planar. Pläne im Bereich Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der BNO wurden getätigt. Auch wurde ein informativer Planungsbericht erstellt.

Planungen zusammengeführt

Seit 2018 beschäftigt sich Killwangen mit der Teilrevision: Damals wurde im Mai mit der Festlegung des Gewässerraums gestartet. Beim Mitwirkungsverfahren dazu im Januar/Februar 2023 gab es keine Eingaben. Es folgten die kantonale Vorprüfung sowie die kantonale fachliche Stellungnahme im Juli 2024. Die Verfahrensbereinigung fand im Januar 2025 statt. Mit der Teilrevision der BNO wurde im Januar dieses Jahres gestartet. Die beiden Planungen wurden zusammengeführt. Demnach gehe es nun nur noch um die BNO, da der Gewässerraum bereits geprüft und bereinigt sei, erklärte Timon Schlumpf, Inhaber der Senn AG. Das Ingenieurbüro Senn AG führt für die Gemeinde die Bauverwaltung.

Die schweizweite Harmonisierung der Baubegriffe macht Änderungen in der BNO nötig. So wurde die Definition Fassadenhöhe statt Gebäudehöhe bereits umgesetzt. Dagegen sind neu die Wohn-/Arbeitszone statt der Wohn-/Gewerbezone und die Definition der gemessenen Fassadenhöhe am Hang (talseitig) noch umzusetzen.

Neu mit Mehrwertabgabe

Neu ist der sogenannte Mehrwertausgleich. Diese Abgabe wird fällig, wenn Ein- und Umzonungen aus Nichtbauzonen durchgeführt werden. Die Gemeinde setzt eine Abgabe von 30 Prozent fest, wobei 20 Prozent an die Gemeinde und deren 10 Prozent an den Kanton fliessen. Allerdings werde die Abgabe erst bei Verkauf oder Bebauung des Grundstücks fällig.Auch im Bereich der Einliegerwohnungen gibt es Änderungen: So soll die zweigeschossige Wohnzone (W2) für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bis maximal vier Wohneinheiten bestimmt sein. Einen Zusatz gibt es: Die maximalen Wohneinheiten könnten bei bereits bestehenden Gebäuden oder einer geplanten Umnutzung im Bestand – beispielsweise von Volumenschutzgebäuden – überschritten werden dürfen.

Für den Bau eines Terrassenhauses soll es einen separaten Paragrafen geben. Diese sind an geeigneten Hanglagen gestattet. Allerdings sind an den Fassaden der Falllinien, keine vorspringenden Gebäudeteile zulässig. Damit wolle man verhindern, dass das Ganze wie ein «Häuschen» auf dem Terrassenhaus erscheine, erklärte Gemeinderat Sandro Wölfli (parteilos).

Neu in der BNO verankert sein sollen die Grünflächenziffer sowie der Schutz von Naturobjekten wie Hecken oder Bäumen. Des Weiteren wird dem Klimawandel Rechnung getragen, indem der Aussenraum und die Umgebungsgestaltung angepasst werden. So soll es eine Reduktion von versiegelten Flächen geben – inklusive eines Verbots für Steingärten – dazu Durchgrünung, Umgang mit Niederschlagswasser und die Begrünung von Flachdächern.

Mitwirkung Bis Am 23. November

Während des Mitwirkungsverfahrens können Planentwürfe zu den ordentlichen Bürozeiten auf der Gemeindekanzlei Killwangen eingesehen werden. Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können, während der 30-tägigen Mitwirkungsfrist, von jeder interessierten Person schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass dies noch nicht das eigentliche Auflageverfahren ist, wo Einwendungen möglich sind.(LiWe)

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